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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maispflanzen verbringt oder erntet,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Erde von Feldern verbringt,
4.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Mais anbaut,
5.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Käfer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bekämpft,
6.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 eine Maschine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder
7.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maisdurchwuchs nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 oder § 8a Abs. 5 oder
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 6
zuwiderhandelt.