(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
| A 2 bis A 4 | 10,78 Euro, |
| A 5 bis A 8 | 12,74 Euro, |
| A 9 bis A 12 | 17,48 Euro, |
| A 13 bis A 16 | 24,09 Euro. |
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes
| 1. | im gehobenen Dienst | 23,93 Euro, |
| 2. | im höheren Dienst | 27,96 Euro. |
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.
