Diese Verordnung regelt 
- 1.
 die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,
- 2.
 die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
- 3.
 die medizinische Betreuung an Bord,
- 4.
 die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und
- 5.
 die Registrierung von Schiffsärzten.
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.