Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen
- 1.
Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen Organisation für Auswanderung (Anlage 1),
- 2.
Flagge, Name und Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion sowie Namen und Abkürzungen ihrer drei Bereiche (Anlage 2),
- 3.
Emblem und Siegel der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (Anlage 3)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. August 1996 (BGBl. I S. 1358).