Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Form der Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.
(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.
(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.