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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV)
§ 48 Veröffentlichung des Antrags

(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
3.
der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
4.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
5.
die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hinzuweisen.