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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1.
markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
2.
Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.
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