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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für
1.
markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
2.
Messungen zur Erfassung von Bodenbewegungen nach § 125 des Bundesberggesetzes.