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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)
§ 7 Dokumentationspflicht

Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren anzuwenden.