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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 10)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2650


   Fristen in Monaten
Teil 1 
Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen 
1Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungsbetriebe 
1.1Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe 
 Steinkohle3
  Halden12
 Braunkohle, Erze, Salze6
  Halden12
 Sole, sonstige Bodenschätze12
1.2Übertägige Gewinnungsbetriebe 
 Steinkohle12
 Braunkohle12
  Höhenfestpunktriß24
 Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit mit Ausnahme quarzitischer Sande48
 Sonstige Bodenschätze24
1.3Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage 
 Kohlenwasserstoffe12
 Erdwärme48
 Solegewinnungskavernen 
  bei Veränderung der Betriebsanlagen12
  nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessungunverzüglich
 Sonstige Aussolungen12
2Übertägige Aufsuchungsbetriebe 
 Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von6
3Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen 
3.1Untergrundspeicherung 
3.1.1Kavernenspeicher 
  bei Veränderung der Betriebsanlagen12
  nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessungunverzüglich
3.1.2Porenspeicher12
3.1.3Speicherbergwerke6
  Halden12
3.2Versuchsgruben24
3.3Gewinnung in alten Halden24

Teil 2
Unverzüglich in das Rißwerk einzutragende Angaben:
1
die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
2
betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3
bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schiffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,
4
Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlußdämme,
5
Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6
Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,
7
Gebirgsschlagstellen.