(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im
- 1.
Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der Ausbildungsberufe
Kunststoff- und Kautschuktechnologe/Kunststoff- und Kautschuktechnologin,
Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin,
Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin,
Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin;
- 2.
Schwerpunkt Textiltechnik in dem Ausbildungsberuf
Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil;
- 3.
Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf
Produktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil;
- 4.
Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Ausbildungsberufe
Fachkraft für Lebensmitteltechnik,
Fachkraft für Fruchtsafttechnik,
Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin;
- 5.
Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der Ausbildungsberufe
Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie),
Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin
fortgesetzt werden.