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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV)
§ 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten

(1) Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die
1.
ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,
2.
aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,
3.
ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,
4.
im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
5.
im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
6.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat,
7.
in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind oder
8.
ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind.
(2) Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.
(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.

Fußnote

(+++ § 10 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2 +++)