Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme (Mautsystemgesetz - MautSysG)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisMautSysG
Ausfertigungsdatum: 22.12.2005
Vollzitat:
"Mautsystemgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3692), das durch Artikel 2 Absatz 120 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist"
| Stand: | Geändert durch Art. 2 Abs. 120 G v. 22.12.2011 I 3044 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2005 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 52/2004 (CELEX Nr: 304L0052) +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für technische Systeme zur elektronischen Erhebung aller Arten von Gebühren für die Benutzung von
- 1.
- öffentlichen Straßen,
- 2.
- Bauwerken im Verlauf öffentlicher Straßen, insbesondere Tunnel und Brücken, sowie
- 3.
- Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind,
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
- 1.
- elektronische Mautsysteme, soweit diese den Einbau eines Fahrzeuggerätes in einem mautpflichtigen Fahrzeug nicht erfordern,
- 2.
- kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für die Anpassung an die Anforderungen nach diesem Gesetz außer Verhältnis zu dem erzielten Nutzen stünden.
Elektronische Mautsysteme, die ab dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen werden, dürfen für die Mautabwicklung nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:
- 1.
- Satellitenortung,
- 2.
- Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,
- 3.
- Mikrowellentechnik (5,8 GHz).
(1) Elektronische Mautsysteme sind im Rahmen eines europäischen elektronischen Mautdienstes zu betreiben, der für das gesamte Straßennetz der Europäischen Gemeinschaft, für das Gebühren im Sinne des § 1 erhoben werden, eingerichtet wird. Jedem Nutzer ist der Zugang zu dem gesamten vom europäischen elektronischen Mautdienst erfassten Straßennetz auf der Grundlage
- 1.
- eines Vertrages mit einem Betreiber eines beliebigen Teils dieses Netzes oder
- 2.
- eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck müssen elektronische Mautsysteme den Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 200 S. 50) in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/EG getroffenen Entscheidungen, entsprechen.
(3) Die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bereitgestellten Fahrzeuggeräte müssen für alle elektronischen Mautsysteme innerhalb der Europäischen Union, die die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, und bei allen Fahrzeugarten einsetzbar sein. Sie dürfen vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen oder vertraglicher Vereinbarungen zusätzlich auch für weitere Zwecke verwendet werden, soweit dies nicht zu einer zusätzlichen Belastung des Nutzers oder zu einer Ungleichbehandlung einzelner Nutzer führt. Das Fahrzeuggerät darf auch mit dem digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeuges verbunden sein.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/EG getroffenen Entscheidungen über die Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes
- 1.
- die erforderlichen Einzelheiten, insbesondere in technischer und verfahrensbezogener Hinsicht, für den Betrieb eines elektronischen Mautsystems,
- 2.
- die Einzelheiten der informationstechnischen Sicherheit
Beim Betrieb elektronischer Mautsysteme ist die Verpflichtung, den europäischen Mautdienst nach § 3 zur Verfügung zu stellen,
- 1.
- für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und von Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (Fahrer und acht weitere Personen) zugelassen sind, spätestens drei Jahre und
- 2.
- für alle anderen Fahrzeuge spätestens fünf Jahre,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
