(1) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel aus
- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes als Prüfenden.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.