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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk (Modellbauermeisterverordnung - MbauMstrV)
§ 1 Gegenstand

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.