Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen (Medaillenverordnung - MedaillenV)
§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.