(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele c und d,
- 1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d,
- 3.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und d,
- 3.2
Verhalten in Konfliktsituationen,
- 4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele d und e,
- 4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziele b bis d,
- 5.2
Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,
- 6.3
Abrechnungswesen, Lernziele a und f,
- 7.2
Dokumentation, Lernziel a,
- 8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziele c, e und h,
- 8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele c und f,
- 8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziele b bis d,
- 9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,
- 10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel e,
zu vermitteln.