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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Metall- und Glockengießer/Metall- und Glockengießerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 35, Metall- und Glockengießer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.