Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin* (Metallbildnerausbildungsverordnung - MetallbAusbVO) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Metallbildners und der Metallbildnerin wird nach § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 7 „Metallbildner“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.