- 1.
Milch: das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Milcherzeugung gehaltenen Tierarten;
- 2.
Milcherzeugnis: ein ausschließlich aus Milch hergestelltes Erzeugnis, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern diese nicht verwendet werden, um einen Milchbestandteil vollständig oder teilweise zu ersetzen;
- 3.
Margarineerzeugnis:
- a)
ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung oder
- b)
Margarineschmalz;
- 4.
Mischfetterzeugnis:
- a)
ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder
- b)
Mischfettschmalz;
- 5.
mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbares Erzeugnis: ein Erzeugnis, das wegen übereinstimmender charakteristischer Eigenschaften mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselt werden kann;
- 6.
Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten;
- 7.
Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
- 8.
Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist;
- 9.
Milchwirtschaftliches Unternehmen: ein Unternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse herstellt oder abgibt; ausgenommen sind die in Absatz 2 Satz 2 genannten Gaststätten und Einrichtungen.