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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV)
§ 40 Mitteilungen der Käufer

(1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über
1.
die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist,
2.
die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
a)
von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und
b)
von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten
erfolgt sind,
3.
den durchschnittlichen gewogenen
a)
Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungsquoten,
b)
Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,
4.
die Summen aller nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.
Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.
(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für jeden Milcherzeuger folgende Angaben beizufügen:
1.
Name und Anschrift,
2.
Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,
3.
Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,
4.
eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
5.
Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung der Anlieferungsquote,
6.
eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungsquote und
7.
eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibende Unterlieferung oder Überlieferung.
(3) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende Angaben enthält:
1.
die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist,
2.
die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen und Überlieferungen,
3.
die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlieferungsquoten,
4.
die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen und
5.
die Summe der abzuführenden Überschussabgaben.
(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgende Angaben beizufügen:
1.
für jeden Milcherzeuger
a)
die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2 anzugeben ist, und
b)
den Betrag der Überschussabgabe;
2.
eine Übersicht mit
a)
der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die
aa)
ihre Anlieferungsquoten vor der Anwendung des § 34 überschritten haben,
bb)
nach der Anwendung des § 34 Überschussabgabe zahlen müssen, sowie
b)
den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen Milcherzeuger, bei denen
aa)
eine positive Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der positiven Fettgehaltskorrekturmenge, und
bb)
eine negative Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der negativen Fettgehaltskorrekturmenge.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 3 einschließlich der nach den Absätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Überschussabgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.
(6) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.
(7) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Nummer 1 übermittelt werden und seine Anlieferungsquote betreffen. Durch die Mitteilung wird die Erhebung der Überschussabgabe für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum dem Milcherzeuger bekannt gegeben.