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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter (Milch-Sonderprogrammgesetz - MilchSoPrG)
§ 8
Aufbringen der Mittel
Der Bund trägt die Geldleistungen für die in § 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 genannten Prämien.
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