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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Milcherzeugnisse (Milcherzeugnisverordnung - MilchErzV)
§ 5b Analysenmethoden

(1) Bei den in Anlage 3 genannten Milcherzeugnissen sind die Bestimmungen, die zur Überprüfung der dort angegebenen Merkmale erforderlich sind, nach den dort vorgesehenen Methoden durchzuführen.
(2) Sofern in Anlage 3 für eine einzelne Bestimmung Methoden wahlweise vorgesehen sind, ist die angewandte Methode in dem Prüfbericht anzugeben.