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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
§ 3 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung

Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs von Milzbrand in einem Betrieb oder sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:
1.
Der Besitzer muß Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie anderes für die Seuche empfängliches Vieh in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten absondern.
2.
In Nummer 1 genannte Tiere dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
3.
Verendete Tiere sind so aufzubewahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
4.
Von in Nummer 1 genannten Tieren stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.