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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)
§ 11 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) § 9 Abs. 2 und 5 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.