zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Erhebung von Meldungen in der Mineralölwirtschaft (Mineralöldatengesetz - MinÖlDatG)
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular