(1) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden:
- 1.
- Natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser,
- 2.
- Meerwasser,
- 3.
- Natriumchlorid,
- 4.
- Zusatzstoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung .
(2) (weggefallen)
(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 6 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.
(3a) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
