(1) Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist
- 1.
- für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser",
- 2.
- für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung "Tafelwasser".
(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Für Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1, für Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9 entsprechend.
(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die Angabe "Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden" angebracht ist, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat.
