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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung - MindZV)
Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 837)

Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …


Erträge* :
Kapitalerträge… Euro
Risikoergebnis… Euro
übriges Ergebnis… Euro
Summe… Euro
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:
Rechnungszins… Euro
Direktgutschrift… Euro
Zuführung zur RfB… Euro
Summe… Euro
*
Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „–“ bedeutet, dass die betreffende Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.