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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
§ 22
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.
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