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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.