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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
§ 49
Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
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