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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
§ 110 Stimmabgabe

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.