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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
§ 110 Stimmabgabe

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.