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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)
§ 30 Wiederbelegung von Betrieben

(1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde Tiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29 Absatz 3 als erloschen gilt.
(2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten
1.
a)
aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet liegen, in dem in einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Betrieb seit mindestens 30 Tagen Maul- und Klauenseuche amtlich nicht festgestellt worden ist oder
b)
vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII der Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Untersuchungsmethode mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
2.
über den gesamten Betrieb gleichmäßig verteilt werden,
3.
in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum 14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle drei Tage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden,
4.
in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung einmal wöchentlich klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden,
5.
frühestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbelegung klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG untersucht werden und
6.
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 5 durchgeführten Untersuchung vorliegen.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frühestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 erfolgt.
(4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt werden, wenn
1.
die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die Freiheit von Maul- und Klauenseuche nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt, und
2.
sichergestellt ist, dass,
a)
sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellenden Tiere empfänglicher Arten geimpft worden sind, die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach Abschluss der Wiederbelegung serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche untersucht und die nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
b)
sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustellenden Tiere empfänglicher Arten geimpft sind, die nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
(5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.