Verordnung zur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver (Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung) § 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver.