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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin *)
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.