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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modisten-Handwerk (Modistenmeisterverordnung - ModMstrV)
§ 4 Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe ist eine modische Unterform mit handgeformter Sparterie und einem Drahtrand auszuführen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.