(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus 
- a)
- vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied, 
- b)
- vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied, 
- c)
- einem weiteren Mitglied. 
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder dürfen nicht 
- a)
- Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen, 
- b)
- im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben, 
- c)
- in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein, 
- d)
- an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein. 
(3) Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.