Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 20 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands

(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.