(2) Wahlvorschläge,
- 1.
in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;
- 2.
denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind;
- 3.
die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.