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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 60 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags

(1) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten Bewerber in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte zu wählen sind.
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Delegierten nach Absatz 1 als gewählt gelten.