Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber

Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.