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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 83 Abberufungsausschreiben, Wählerliste

(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
den Inhalt des Antrags;
3.
die Bezeichnung des Antragstellers;
4.
die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
5.
dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
6.
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
7.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden.