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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 89 Grundsatz

Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.