Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.
... nicht darstellbares Bild 35
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29)