Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet
ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
keine Durchfahrt,
... nicht darstellbare Zeichen A.1
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 45)
ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
Durchfahrt frei.
... nicht darstellbare Zeichen E.1
Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
... nicht darstellbares Tafelzeichen B.8