Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

1.
Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.
... nicht darstellbare Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a und B.4b
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 46 und 47
2.
Bergfahrer dürfen in keinem Fall die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an die Tafelzeichen B.4a oder B.4b (Anlage 7) müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder sogar anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver vollenden können.