Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.