Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die sowohl eine der in der Verordnung über das Fahren von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunden für die von ihr geführte Fahrzeugart als auch das Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.
Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.