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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
§ 8.08
Begehbarkeit der Schubverbände
Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
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