MPVerfVO
Ausfertigungsdatum: 17.12.2001
Vollzitat:
"Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 106 G v. 29.3.2017 I 626 |
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)Erläuterungen zu der Verordnung werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
100 – 92 | Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
unter 92 – 81 | Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
unter 81 – 67 | Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
unter 67 – 50 | Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
unter 50 – 30 | Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind, |
unter 30 – 0 | Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen. |
100 – 92 | Punkte die Note: sehr gut, |
unter 92 – 81 | Punkte die Note: gut, |
unter 81 – 67 | Punkte die Note: befriedigend, |
unter 67 – 50 | Punkte die Note: ausreichend, |
unter 50 – 30 | Punkte die Note: mangelhaft, |
unter 30 – 0 | Punkte die Note: ungenügend. |